Fördermittelberatung für Wohn- und Nichtwohngebäude

BAFA und KfW fördern Dämmung, Fenster und Heizungstausch mit 15% bis 80 % – für Wohn- und Nichtwohngebäude.

Wir beantragen die Förderung und begleiten Sie von der Planung bis zur Auszahlung.

Zwei Förderwege – eine Beratung, die beides kennt

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) teilt sich auf: Das BAFA fördert Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und die Heizungsoptimierung. Die KfW übernimmt den Heizungstausch. Beide Programme lassen sich kombinieren.

BAFA – Gebäudehülle

15% - 20%

Grundförderung auf Dämmung, Fenster, Außentüren und Dachsanierung. Mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) steigt der Satz auf 20 % – und die förderfähige Kostenobergrenze verdoppelt sich auf 60.000 € pro Wohneinheit.

Sanieren Sie ein besonders energiehungriges Gebäude erhöht sich der Fördersatz auf bis zu 25% (WPB-Bonus).

KfW 458 – Heizungstausch

30% - 80%

Grundförderung für den Einbau erneuerbarer Heizsysteme

Wer eine funktionsfähige fossile Heizung zeitnah tauscht, profitiert vom Klimageschwindigkeitsbonus – derzeit 16 % (sinkend ab Februar 2027).

Für Wärmepumpen mit EU-Ursprung ist ein Wertschöpfungsbonus von 15 % geplant – die Beantragung ist frühestens ab 2027 möglich.

Selbstnutzer der Immobilie erhalten in Abhängigkeit des Einkommens zusätzlich bis zu 40 % Einkommensbonus.

BAFA – Heizungsoptimierung

15% - 20%

Hydraulischer Abgleich, Pumpentausch, Einzelraumregelung und Rohrdämmung – wer die bestehende Heizung optimiert, statt sie zu tauschen, wird ebenfalls gefördert.

Förderfähige Kosten bis 30.000 € pro Wohneinheit. Mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) steigt der Satz von 15% auf 20 %.

Was konkret gefördert wird

Beide Programme fördern unterschiedliche Maßnahmen. Entscheidend ist die richtige Zuordnung – und die richtige Reihenfolge bei der Antragstellung.

BAFA

BEG Einzelmaßnahmen Gebäudehülle & Anlagentechnik

Einbindung eines Energieeffizienz-Experten verpflichtend

Antrag beim BAFA vor Auftragserteilung. Mindestinvestitionsvolumen 300 € brutto.

KfW 458

BEG Einzelmaßnahmen Heizungstausch

Antrag im KfW-Portal „Meine KfW“ vor AuftragserteilungLieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung erforderlich. Grundförderung 30 % + Boni.

So begleiten wir Sie – von der Analyse bis zur Auszahlung

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) teilt sich auf: Das BAFA fördert Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und die Heizungsoptimierung. Die KfW übernimmt den Heizungstausch. Beide Programme lassen sich kombinieren.

01

Erstgespräch

Kostenlos und unverbindlich – wir klären Förderfähigkeit und Potenzial

02

Gebäudeanalyse

Vor-Ort-Aufnahme im Raum Leipzig, Bremen sowie Waren (Müritz) und energetische Bewertung des Ist-Zustands

03

Förderantrag

Wir bereiten den Antrag vor – Sie reichen ihn ein, bevor der Handwerker beauftragt wird

04

Fachplanung

Technische Mindestanforderungen und Ausführungsstandards für die Förderung

05

Baubegleitung

Qualitätskontrolle und Abnahme als zugelassener Energieeffizienz-Experte

06

Verwendungsnachweis

Abschlussdokumentation gegenüber BAFA oder KfW und Auszahlung des Zuschusses

Fördermittelberatung: unverbindliches Beratungsgespräch vereinbaren

Was Sie von unserer Fördermittelberatung erhalten

Alle Leistungen aus einer Hand – von der Analyse über den Förderantrag bis zur abgeschlossenen Maßnahme.

Gebäudeanalyse & Bestandsaufnahme

Vollständige energetische Bewertung des Ist-Zustands nach anerkannten Normen. Grundlage für alle Förderanträge und den individuellen Sanierungsfahrplan.

Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)

BAFA-konformer iSFP mit priorisierten Maßnahmen, Kostenschätzungen und Einsparpotenzial – Voraussetzung für den 5 % iSFP-Bonus auf alle Folgemaßnahmen.

Förderantrag BAFA & KfW

Wir bereiten alle Unterlagen vor und stellen sicher, dass der Antrag korrekt und rechtzeitig vor Auftragserteilung eingereicht wird. Für Wohn- und Nichtwohngebäude.

Fachplanung Gebäudehülle & Heizung

Technische Planung der Sanierungsmaßnahmen gemäß BEG-Mindestanforderungen: U-Wert-Nachweise, Heizlastberechnung, Auslegung und Dokumentation.

Baubegleitung als Energieeffizienz-Experte

Qualitätssicherung bei der Ausführung – Pflicht bei bestimmten KfW-Förderstufen und für den Verwendungsnachweis. Wir sind auf der dena-Expertenliste gelistet.

Energieausweis & Nachweisdokumentation

Ausstellung des Bedarfsausweises nach GEG sowie aller technischen Projektnachweise, die BAFA und KfW für den Verwendungsnachweis fordern.

Die Förderberatung ist richtig für Sie, wenn …

Die wichtigsten Fragen zur Fördermittelberatung

Sollten Sie zum Ablauf oder zu den Kosten der Energieberatung offene Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.  

Ja – das ist die wichtigste Regel im BEG-Programm. Sowohl beim BAFA als auch bei der KfW muss der Förderantrag gestellt und bewilligt sein, bevor Sie einen Handwerker beauftragen. Wer diese Reihenfolge nicht einhält, verliert den Förderanspruch vollständig – rückwirkend gibt es keine Ausnahmen.
Für alle Maßnahmen an der Gebäudehülle und die Heizungsoptimierung beim BAFA ist die Einbindung eines zugelassenen Energieeffizienz-Experten (EEE) verpflichtend. Ohne einen Experten auf der dena-Expertenliste ist keine Förderung möglich. Wir sind auf der Liste gelistet und übernehmen diese Rolle vollständig.

Die KfW-Grundförderung beträgt 30 % (Programm 458, gültig für Anträge ab 21.07.2026). Zusätzlich möglich:

  • 16 % Klimageschwindigkeitsbonus beim Tausch einer funktionsfähigen Öl-, Kohle- oder Gasheizung bzw. einer mehr als 20 Jahre alten Gas-/Biomasse-Heizung. Der Bonus sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um je 4 Prozentpunkte und entfällt ab 01.08.2028 vollständig. Nach dem Tausch darf keine fossile Heizung im Gebäude verbleiben.
  • Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen. Familien erhalten einen Zuschlag von 10.000 € je minderjährigem Kind auf die Einkommensgrenze.

Der bisherige Effizienzbonus (5 % für natürliches Kältemittel oder Erdwärme) ist seit 21.07.2026 entfallen.

Der Förderhöchstbetrag beträgt derzeit 28.000 € für die erste Wohneinheit. Der Gesamtzuschuss ist regulär auf 70 % der förderfähigen Kosten gedeckelt, bei einem Einkommensbonus von 40 % auf 80 %. Im Erstgespräch rechnen wir das konkret für Ihre Situation durch.

Ja – beide Programme lassen sich kombinieren, solange keine doppelte Förderung für dieselben förderfähigen Kosten beantragt wird. Typisch ist zum Beispiel: BAFA für Dämmung und Fenstertausch, KfW 458 für den gleichzeitigen Heizungstausch. Zusätzlich ist der KfW-Ergänzungskredit von bis zu 120.000 € nutzbar, um den Eigenanteil zu finanzieren.
Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan steigt der BAFA-Fördersatz von 15 % auf 20 % – und die förderfähige Kostenobergrenze für Gebäudehülle verdoppelt sich von 30.000 € auf 60.000 € pro Wohneinheit. Bei einem MFH mit zehn Einheiten bedeutet das bis zu 600.000 € förderfähiges Volumen statt 300.000 €. Wer mehrere Maßnahmen plant, sollte den iSFP daher immer einkalkulieren.

Ja. Die BEG Einzelmaßnahmen gelten für Wohn- und Nichtwohngebäude. Für Gewerbeimmobilien, kommunale Gebäude und gemischt genutzte Objekte gelten spezifische Kostengrenzen und Nachweispflichten. Wir beraten Eigentümer beider Gebäudetypen und kennen die Unterschiede im Antragsverfahren.

Ja. Kostenvoranschläge und Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung eingeholt und beauftragt werden – sie gelten nicht als Vorhabenbeginn. Was nicht erlaubt ist: verbindliche Liefer- und Leistungsverträge mit Handwerkern abzuschließen oder mit Bauarbeiten zu beginnen. Tipp: Den Handwerkervertrag mit einer aufschiebenden Bedingung formulieren, die ihn erst bei Förderzusage wirksam werden lässt.

Ja – die KfW hat mit der BEG-Neufassung vom 21.07.2026 eine mehrstufige, terminierte Absenkung der Heizungsförderung beschlossen. Die wichtigsten Stationen:

Klimageschwindigkeitsbonus:

ZeitraumBonus
bis 31.01.202716 %
01.02.–31.07.202712 %
01.08.–31.01.20288 %
01.02.–31.07.20284 %
ab 01.08.2028entfallen

Förderhöchstbetrag (erste Wohneinheit):
Derzeit 28.000 €, Absenkung ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 €. Ab 2027 sind also je nach Antragszeitpunkt unterschiedliche Höchstbeträge maßgeblich.

Grundförderung:
Die KfW hat angekündigt, die Grundförderung für Wärmepumpen ab Q1 2027 von 30 % auf 15 % zu senken, gleichzeitig soll ein Wertschöpfungsbonus von 15 % für Wärmepumpen mit EU-Ursprung eingeführt werden, der die Minderung ausgleicht. Die Beantragung nach dieser Neuregelung ist noch nicht möglich.

Fazit: Maßgeblich sind immer die Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung – nicht der Ausführung. Wer den Heizungstausch plant, sollte den Antrag frühzeitig vorbereiten. Wir unterstützen Sie dabei.

Der Verwendungsnachweis muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beim BAFA eingereicht werden. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate ab Zuwendungsbescheid. Wichtig: Alle Rechnungen müssen vor Einreichung des Verwendungsnachweises bereits bezahlt sein. Eine Verlängerung auf 48 Monate ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, muss aber frühzeitig beantragt werden.

Nein – für dieselbe Maßnahme nicht. Wer BAFA- oder KfW-Zuschuss beantragt, kann die Kosten dieser Maßnahme nicht zusätzlich über § 35c EStG steuerlich absetzen. Beides zusammen für identische förderfähige Kosten ist ausgeschlossen. Die Kosten für die Energieberatung selbst können jedoch unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie nicht bereits über die BEG bezuschusst wurden. Bei der Entscheidung helfen wir Ihnen konkret weiterrechnen, was günstiger ist.
Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt die Hausverwaltung oder eine bevollmächtigte Person den Antrag für die gesamte WEG. Dafür ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Bei Maßnahmen am Sondereigentum – etwa einem Fenstertausch in einer einzelnen Wohnung – stellt jeder Eigentümer seinen eigenen Antrag. Die förderfähigen Höchstkosten beziehen sich dabei immer auf die jeweilige Wohneinheit.

Die BEG-Förderrichtlinie wurde am 17. Juli 2026 neu gefasst. Die neuen Bedingungen gelten für alle Anträge ab 21. Juli 2026 (Quelle: KfW / BMWE). Die wichtigsten Änderungen beim Heizungstausch (KfW 458):

  • Effizienzbonus entfallen – der bisherige 5-%-Bonus für natürliches Kältemittel (R290) oder Erdwärmenutzung gilt für neue Anträge nicht mehr.
  • Klimageschwindigkeitsbonus gesenkt – von 20 % auf 16 %, danach halbjährlich um je 4 Prozentpunkte, entfällt vollständig ab 01.08.2028. Voraussetzung bleibt: Tausch einer funktionsfähigen fossilen Heizung oder einer mehr als 20 Jahre alten Gas-/Biomasse-Heizung. Nach dem Tausch darf keine fossile Heizung mehr im Gebäude verbleiben.
  • Einkommensbonus neu gestaffelt – 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen. Familien erhalten einen Zuschlag von 10.000 € je minderjährigem Kind auf die Einkommensgrenze.
  • Förderhöchstbetrag gesenkt – erste WE jetzt 28.000 € (bisher 30.000 €), ab 01.02.2027 halbjährliche Absenkung um 750 €.
  • Deckel – 70 % regulär; 80 % nur bei 40-%-Einkommensbonus (Haushaltseinkommen bis 30.000 € bzw. mit Familienzuschlag).

Bereits zugesagte Anträge sind nicht betroffen. Wer bis 20.07.2026 eine gültige BzA vorliegen hatte, konnte noch zu alten Konditionen beantragen.

Fördermittelberatung

Melden Sie sich für eine Terminvereinbarung jederzeit gerne bei uns.

Hannes Brandt

Ingenieur für Energie-, Gebäude- und Umwelttechnik
Energieberater für Wohngebäude / Nichtwohngebäude
mit Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse (LCA)